Landtagssitzung behindert direkte Demokratie in Innsbruck?!! Bannmeilenregelung verhindert Infostand für Kirchenprivilegien-Volksbegehren am 6. Oktober!

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Innsbruck: Rathaus | Wird hier die Österreichische Bundesverfassung ausgehebelt?

Direkte Demokratie in Innsbruck? Infostand ab 6. Oktober! UnterstützerInnen werben für Kirchenprivilegien-Volksbegehren - aber nicht, wenn der Landtag tagt!
Dann gilt nämlich die sogenannte "Bannmeilenregelung" auch für Informationsveranstaltungen zur Unterstützung von Volksbegehren - wie sie in unserer Bundesverfassung vorgesehen wären??!!!

Wenn der Tiroler Landtag zur Sitzung ruft, hat die Unterstützung des "Volksbegehrens zur Beseitigung von Kirchenprivilegien" Pause. Dabei gibt es StGG und MRK, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sichern sollten, schon ein gutes Stück länger, als diese "verfickte Bannmeilen-Keule", die immer mehr zur Verhinderung direkter Demokratie eingesetzt wird. Oder bricht gar der "Herrgott" in der Präambel zur Tiroler Landesverfassung die Österreichische Bundesverfassung und die EMRK?

Das Volk zu befragen, ob es an diesem überkommenen, gefährlichen und teuren Staatsvertrag - in seinen Wurzeln ein Hitler- und Dollfußvertrag - weiter festhalten möchte, darf wohl mit gutem Recht gefordert werden.

Die Eintragungsfrist für die Unterstützungserklärungen läuft noch bis zum 15. Oktober 2011.
In Innsbruck am Standesamt;
sonst auf den Gemeindeämtern. Ausweis nicht vergessen und: GANZ WICHTIG: lassen Sie sich nicht abwimmeln!!!!! (aus dem Tiroler Unterland wurde berichtet, daß in einzelnen Gemeinden Unterstützungswillige weggeschickt wurden!!! von "Schon vorbei" bis "keine Ahnung" reichten die 'Auskünfte' einzelner Gemeindeämter.
In Innsbruck allerdings wird dieses Instrument der direkten Demokratie vorbildlich gehandhabt. Schnell - freundlich - bürgernah! Einfach Innsbruck!

Ein Volksbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie in Österreich. Damit kann die Bevölkerung die Behandlung eines Gesetzesvorschlags im Nationalrat verlangen.
Um eine österreichweite Eintragungswoche für das eigentliche Volksbegehren beantragen zu können, sind vorab derzeit 8.032 unterschriebene Unterstützungserklärungen nötig.

Wenn die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen erbracht wurde, müssen binnen einer Frist von 8 Tagen insgesamt 100.000 Unterschriften Wahlberechtigter vorgelegt werden.

Die Eintragungsfrist für die Unterstützungserklärungen läuft noch bis zum 15. Oktober 2011.

Worum geht es in diesem Volksbegehren gegen Kirchenprivilegien:
nachfolgend ein Auszug aus dem Text des Volksbegehrens:

Für die Schaffung eines Bundesverfassungsgesetzes:
1. Zur Abschaffung kirchlicher Privilegien
2. Für eine klare Trennung von Kirche und Staat
3. Für die Streichung gigantischer Subventionen an die Kirche
Für ein Bundesgesetz zur Aufklärung kirchlicher Missbrauchs- und Gewaltverbrechen

Begründung:
Anerkannte Religionsgemeinschaften, insbesondere die römisch-katholische Kirche, genießen in Österreich eine Sonderstellung, die aus dem Mittelalter herrührt und nicht mehr zu rechtfertigen ist. Beispielsweise werden der r.k. Kirche jährlich Millionenbeträge aus Steuermitteln gezahlt. Auch die Sanierung kirchlicher Bauten und den Erhalt katholischer Privatschulen muss der Staat weitgehend übernehmen. Unverständlich ist auch, dass die aktuellen Missbrauchsfälle von einer kircheneigenen Kommission behandelt werden, anstatt von einer neutralen staatlichen Kommission sowie von der Justiz.

Die Unterzeichner fordern daher ein Bundesverfassungsgesetz für die Abschaffung kirchlicher Privilegien sowie ein Gesetz für die Schaffung einer Sonderkommission zur lückenlosen Aufklärung der kirchlichen Missbrauchs- und Gewaltverbrechen. Außerdem fordern die Unterzeichner eine klare Trennung von Staat und Kirche, denn diese zählt zu den wesentlichen Pfeilern einer Demokratie.

Während ganz Österreich unter einem Sparpaket zu leiden hat, räumt der Staat der Kirche nicht nur folgende ungerechtfertigte Vorteile ein, sondern muss an sie auch noch jährlich Millionenzahlungen leisten:
Die Erhaltung katholischer Privatschulen und Kindergärten erfolgt überwiegend aus Steuergeldern.
Andere Privatschulen müssen fast alles selbst finanzieren.
An öffentlichen Schulen werden die Religionslehrer vom Staat bezahlt, unterstehen aber dem kirchlichen Dienstrecht. Die Lehrinhalte unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.
Auch kirchliche Fakultäten werden vom Staat bezahlt, aber vom Vatikan kontrolliert.
Die dort erlangten akademischen Grade sind staatlich anerkannt.
Kirchliche Besitztümer sind vielfach grundsteuerbefreit.
Kirchliche Güter werden vielfach aus Mitteln der Allgemeinheit saniert, z.B. über das Bundesdenkmalamt. Fast 50% der Denkmalausgaben dienen der Erhaltung kirchlicher Bauten. Die Kirche ist wohlhabend genug, um für den Erhalt ihrer Besitztümer selbst aufzukommen.
Die Kirche hat mit dem Kirchenrecht ein eigenes Rechtssystem installiert, einen “Staat im Staat” und entzieht sich so demokratischen Abläufen sowie einer staatlichen Kontrolle. Beispiel: Installierung einer kircheneigenen Missbrauchskommission anstatt Übergabe der Täter an die Justiz.
Katholischer Religionsunterricht: die Abmeldung vom schulischen Religionsunterricht wird erschwert.
Die Kirchensteuer ist steuerlich absetzbar, wodurch dem Staat Einnahmen entgehen. Die Administration der Steuereintreibung wird staatlich unterstützt, behördliche Meldedaten werden der Kirche zur Verfügung gestellt.
Die neue Spendenabsetzbarkeit kommt vor allem kirchlichen Einrichtungen zugute.
Der ORF ist per Vertrag gezwungen, ausführliche Religionssendungen auszustrahlen. Diese kostenlosen und vielfach vatikannahen Belangsendungen spiegeln schon lange nicht mehr die Interessen der österreichischen Bevölkerung wider.
Kirchliche Einrichtungen greifen in großer Zahl auf Zivildiener zu, die hauptsächlich vom Staat bezahlt werden. Die Kirche schmückt sich dann mit “ihrem” sozialen Engagement.
Die Kirche erhält als Großgrundbesitzer Millionen Euro an EU-Agrarförderungen.
Hier sollte eine Obergrenze gelten.
Konkordat: Der Austrofaschist Engelbert Dollfuß hat 1933 einen speziellen Vertrag, das Konkordat, mit dem Vatikan abgeschlossen, welcher in Österreich Verfassungsrang genießt. Dieses Konkordat ist ein Quasi-”Staatsvertrag” zwischen dem Vatikanstaat und Österreich, der die Autonomie Österreichs in kirchlichen Belangen stark einschränkt und der Kirche in Österreich eine privilegierte, öffentlich-rechtliche Stellung gesetzlich (teilweise im Verfassungsrang) zuerkennt.

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

(Vermögensvertrag)vom 23. Juni 1960

Artikel II.

(1) Die Republik Österreich wird der Katholischen Kirche im Hinblick auf den Wegfall der Dotierung des Klerus aus der ehemaligen Kongruat-Gesetzgebung, im Hinblick auf den Wegfall der öffentlichen Patronate und Kirchenbaulasten, zur Abgeltung der Ansprüche, die von der Katholischen Kirche auf das Religionsfondsvermögen erhoben werden, sowie in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels VIII dieses Vertrages beginnend mit dem Jahr 1961 alljährlich folgende Leistungen erbringen:

a) einen Betrag von 50 Millionen Schilling,
Durch Zusatzvertrag vom 21. Dezember 1995 vom 1. Januar 1996 ersetzt durch:
192 Millionen Schilling, seid Jan. 2002 13.953.184,16 Euro

b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.

(3) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 wird von der Katholischen Kirche aufgeteilt.

(4) Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben; über ihre Erträgnisse kann die Katholische Kirche frei verfügen.

Sexueller Missbrauch

Die Missbrauchs-Verbrechen der katholischen Kirche werden nicht staatlich verfolgt, sondern deren Aufklärung wird der Kirche selbst überlassen. Im aktuellen Missbrauchsskandal müssen sich die Opfer an eine von der Kirche bestellte Kommission wenden, anstatt dass diese Fälle an die Justiz übergeben werden.
Im Rahmen des aktuellen Missbrauchsskandals lässt es der Staat zu, dass die Kirche als Täter-Institution gegen sich selbst ermittelt, aufklärt und nach eigenem Gutdünken minimale Entschädigungen zuerkennt – oder auch nicht. Tatsache ist, dass die aktuellen staatsanwaltlichen Ermittlungen nur sehr zögerlich durchgeführt werden. Hausdurchsuchungen wie in belgischen Kircheneinrichtungen wären in Österreich undenkbar. So wurde es möglich, dass die Kirche Beweismaterial aus Österreich in geheime Archive in den Vatikan überstellen konnte. Dort sind sie vor dem Zugriff der heimischen Justizbehörden sicher.

Die Initiatoren des Kirchen-Privilegien-Volksbegehrens gehen auch davon aus, daß ebendiese Privilegien - fixiert im Konkordat - als hauptverantwortlich für die Fälle kirchlichen Missbrauchs und kirchlicher Gewalt gegen Minderjährige anzusehen ist.

Erstmals enthüllt ein detaillierter Bericht die Schattenseite der römisch-katholischen Kirche:
Die Mehrzahl der Misshandlungen hat
sich über 2 bis 5 Jahre erstreckt.
12% der Betroffenen waren zu Beginn der Übergriffe erst sechs Jahre oder jünger (!).
Der Großteil der Misshandlungen (79,5%) ereignete sich zwischen dem 7. und dem 14. Lebensjahr.
Allein bei der Plattform Betroffener Kirchlicher Gewalt wurden 422 Personen als kirchliche Täter genannt. Die meisten davon leben noch, einige sind noch immer im Dienst.
Die Mehrzahl (63%) der Täter waren geweihte Priester.
Ein Viertel der TäterInnen drohte den Kindern mit der Hölle, mit Gewalt oder mit Versündigung, sollten sie über die erlittenen Gewaltverbrechen sprechen.
Missbrauchs-Täter hatten in der katholischen Kirche quasi Jobgarantie. Pfarrer wurden nur versetzt. Anzeigen von kirchlicher Seite gab es nicht. Selbst strafrechtlich verurteilte Priester wurden nach Erledigung der Haftstrafe neuerlich als Seelsorger eingesetzt und fanden(dort neue Opfer.

Hier der entsprechende Auszug aus dem
Konkordat vom Juni 1933

Artikel XX
Im Falle der strafgerichtlichen Belangung eines Geistlichen oder einer Ordensperson hat das staatliche Gericht sofort den für den Belangten zuständigen Diözesanordinarius zu verständigen und demselben raschestens die Ergebnisse der Voruntersuchung und gegebenenfalls das Endurteil des Gerichtes sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz zu übermitteln.

Im Falle der Verhaftung und Anhaltung in Haft soll der Geistliche (Ordensperson) mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden.

Das Volk zu befragen, ob es an diesem überkommenen, gefährlichen und teuren Staatsvertrag - in seinen Wurzeln ein Hitler- und Dollfußvertrag - weiter festhalten möchte, darf wohl mit gutem Recht gefordert werden.

Wann: 16.10.2011 ganztags Wo: Rathaus, Maria-Theresien-Straße, 6020 Innsbruck auf Karte anzeigen
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